Es geht wieder mehr: Corona-Lockerungen in Sicht

20210307 Beitragbild Weitere Öffnung Sportanlage

Ab 17. Mai wird in Schleswig-Holsteins Breitensport mehr zulässig sein als bisher, vor allem Kinder profitieren davon.

Corona-Lockerungen ab 17. Mai 2021

Der zurzeit anhaltende Trend einer sich verrringernden 7-Tage-Inzidenz in unserem Bundesland (39,1 am 15. Mai laut RKI), veranlasst die Landesregierung den Schleswig-Holsteiner:innen wieder spürbar mehr zu ermöglichen. Im positiven Sinne davon betroffen ist auch der Sport. Ganz besonders für Kinder und Jugendliche kann wieder mehr angeboten werden als in den letzten Monaten. Die Regelungen lauten im Einzelnen wie folgt:

 

Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (in Kraft ab 17.05.2021)

§ 11 Sport

(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:

  1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
  2. außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
  3. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
  4. innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.

Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 2 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz eingehalten werden. In den Fällen des Satz 2 Nummern 3 und 4 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2a) In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

 

Im Fortgang der neuesten Verordnung werden die jeweiligen Bestimmungen näher erläutert:

 

Zu Absatz 1

Bei der Regelung von Sport ist es weiterhin notwendig, die Ausübung von Sport personell einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:

  • Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.
  • Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen Sport betrieben werden
  • Außerhalb geschlossener Räume können Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen oder Übungsleitern Sport treiben.
  • Innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern

Im Übrigen gilt § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere gemäß deren Absatz 2 bei der Beschränkungen der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden.

Mit der Änderung zum 1. März 2021 wurde die generelle Schließung von Sportanlagen und Fitnessstudios aufgehoben. In dem zugelassenen Umfang darf der Sport auch in Sportanlagen oder im Sportstudio ausgeübt werden.

Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als in Nummer 1 und 4 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Innerhalb geschlossener Räume besteht aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Damit soll es ermöglicht werden, dass sehr große Räumlichkeiten wie z. B. Tennishallen, die über keine festen Abtrennvorrichtungen verfügen, von mehr als den in Nummer 1 genannten Personen genutzt werden können. Bei einer Fläche von 80 Quadratmetern pro sporttreibender Person und einer grundsätzlich gleichmäßigen Verteilung der Personen kann das Risiko der Ansteckung durch Verbreitung von Aerosolen begrenzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass soweit mehrere Personen nach Nummer 1 in einer Sportanlage getrennt Sport treiben, dies nur zulässig ist, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist. Die Veranstalterinnen und Veranstalter werden verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen.

Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Soweit mehrere Personen nach Nummer 1 auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum  Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten. Die Gemeinschaftseinrichtungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 genutzt werden (Umkleiden und Duschen).

Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.

Zu Absatz 2a

In Absatz 2a ist vorgesehen, dass der Sport in Sportanlagen in geschlossenen Räumen die Erhebung von Kontaktdaten und ein Hygienekonzept erfordert.

 

Das SVS-Hygienekonzept wurde aufgrund der jüngsten Landesverordnung aktualisiert.

Allen, die jetzt wieder mit ihren Gruppen aktiv werden wollen, wünschen wir viel Spaß!

 

Bericht: Christopher Brust

 

 

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