Noch mehr geht wieder: Weitere Corona-Lockerungen ab 31. Mai

202210227 Beitragsbild Teilwiederöffnung Sportanlage

Mit der neuesten Landesverordnung kann sich unser Vereinsleben stark dem Normalbetrieb nähern.

Corona-Lockerungen ab 31. Mai 2021

 

Alle Sportbegeisterten in Schleswig-Holstein werden sich freuen: Die ab Montag in Kraft tretenden Neuregelungen zur Bekämpfung des Coronavirus, sehen weitere Öffnungen für den Amateursport vor. Durch diese rückt ein normaler Sportbetrieb in vielen Sparten in greifbare Nähe. Die für uns wichtigsten Veränderungen im Überblick:

 

Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)

Verkündet am 29. Mai 2021, in Kraft ab 31. Mai 2021

 

§ 11 Sport

(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5c keine Anwendung. Die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und mit höchstens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig. Die gleichzeitige Nutzung von Turnhallen, Fitnessstudios und anderen Sportanlagen ist auf eine Person je 20 Quadratmeter, insgesamt auf höchstens 125 Personen in geschlossenen Räumen und auf 250 Personen außerhalb geschlossener Räume zu begrenzen.

(2) Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene Personen Sport treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

(4) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen von Sportanlagen oder in Freibädern ausgeübt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die Durchführung von Wettbewerben innerhalb geschlossener Räume mit maximal 125 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1. zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(6) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5c entsprechend. Die Zahl der sporttreibenden Personen wird auf die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer angerechnet, sofern sie während der Veranstaltung miteinander in Kontakt treten.

 

Die einzelnen Regelungen werden von der Landesregierung näher erläutert:

 

Zu § 11 (Sport)

Bei der Regelung von Sport gibt es nur die folgenden Besonderheiten:

  • Die Abstands- und Kontaktregelungen aus § 2 gelten nicht.
  • Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen Sport betrieben werden. Bei der gemeinsamen Sportausübung innerhalb eines geschlossenen Raumes gibt es eine Obergrenze von 25 Personen, außerhalb geschlossener Räume von 50 Personen. Für Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gibt es eine absolute Obergrenze von 125 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und von 250 teilnehmenden Personen außerhalb geschlossener Räume. Zuschauerinnen und Zuschauer zählen hier nicht dazu, wenn sie sich räumlich abgegrenzt von den Sportausübenden aufhalten.
  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die Regelungen für Veranstaltungen (also idR § 5 und § 5c).
  • Bei bestimmten Konstellationen bei der Ausübung von Sport dürfen nur getestete Personen teilnehmen. Dies ist der Fall bei
    • gleichzeitiger Sportausübung innerhalb eines geschlossenen Raumes von mehr als zehn Personen,
    • gleichzeitigen Sportausübung innerhalb eines geschlossenen Raumes bei Kindern und Jugendlichen von mehr als 25 Personen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,

Die Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung steht. Die Testpflicht gilt jeweils, soweit Sport in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, also z.B. in Sporthallen, Fitnessstudios, Tennishallen oder Schwimmbädern. In Freibädern besteht keine Testverpflichtung.

Getesteten Personen sind geimpfte und genesene Personen gleichgestellt. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Absatz 2 SchAusnahmV. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie weisen coronatyptische Symptome auf. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und einem 14-tägigen Abstands. Genesene sind solche im Sinne von Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Innerhalb geschlossener Räume besteht aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Damit soll es ermöglicht werden, dass sehr große Räumlichkeiten wie z. B. Tennishallen, die über keine festen Abtrennvorrichtungen verfügen, von mehr Personen genutzt werden können.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten. Die Gemeinschaftseinrichtungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 genutzt werden (Umkleiden und Duschen).

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt Personenzahlbegrenzungen bei der Sportausübung.

Zu Absatz 2

Es besteht innerhalb geschlossener Räume eine Testverpflichtung, wenn mehr als 10 Personen gleichzeitig Sport treiben.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 ist vorgesehen, dass der Sport in Sportanlagen in geschlossenen Räumen die Erhebung von Kontaktdaten und ein Hygienekonzept erfordert.

Zu Absatz 5

Abs. 5 regelt die Voraussetzungen, unter denen Wettkämpfe durchgeführt werden können.

Zu Absatz 6

Absatz 6 bestimmt die entsprechende Anwendung der §§ 5 – 5c für die Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauern.

 

Unser SVS-Hygienekonzept wurde auf die neuen Regelungen angepasst.

 

Bericht: Christopher Brust

 

 

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