Neue Corona-Regeln ab 23. August: 3G-Regel für Hallensport

20210822 Beitragsbild Corona Verordnung ab 23.08.2021

Die Landesregierung hat mir ihrem jüngsten Erlass auch die Regeln für den Breitensport angepasst. Besondere Bedingungen gelten fortan für Bewegung in geschlossenen Räumen.

Corona-Bekämpfungsregeln ab 23. August

 

Ministerpräsident Daniel Günther und sein Kabinett haben am 17. August eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen. Für den Amateursport im Land gelten damit auch veränderte Rahmenbedingungen. Die wichtigste Neuerung besteht in der Einführung einer sogenannten 3G-Regel. Zukünftig darf Sport in geschlossenen Räumen, z.B. Turn- und Tennishallen, Schwimmbädern oder Fitnessstudios, nur noch von nachweisbar geimpften, genesenen oder negativ auf Corona getesteten Personen ausgeübt werden. Wer keinen dieser Nachweise vor Beginn einer Übungseinheit vorlegen kann, wird nicht mehr am Trainingsbetrieb teilnehmen dürfen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus müssen an Indoor-Sportarten Teilnehmende bei jedem Training ihre Kontaktdaten hinterlassen. Für den Sport an unter freiem Himmel sind die Maßnahmen weniger streng. Fußballer beispielsweise dürfen in jeder beliebigen Gruppengröße und -zusammensetzung draußen trainieren. Die 3G-Regel gilt für sie nicht. Gleichwohl sollten auch diese Aktiven angemessene Schritte, bestenfalls eine Zweifach-Impfung, unternehmen, um das eigene und der Mitspieler Infektionsrisiko erheblich zu senken.

Der negative Testnachweis kann auf verschiedene Arten erfolgen: Entweder als Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein soll, oder per PCR-Test, welcher höchstens 48 Stunden zurückliegen darf. Laut Landessportverband Schleswig-Holstein sind ebenfalls sogenannte Selbsttests gültig, erhältlich in Apotheken oder Drogerien. Vollständig geimpfte Personen können ihren Schutzstatus mithilfe der CovPass-App des Robert Koch-Instituts, gedruckter Imfpzertifikate oder ihrem Impfbuch belegen. Als Genesene gelten alle, deren Corona-Infektion nachweisbar mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

20210823 SVS Corona Erläuterungen 3G Regel

 

Unser Verein hat sein Hygienekonzept, das für alle Sportler:innen verbindlich gilt, aufgrund der neuen Bedingungen angepasst. Die aktuelle Corona-Schutzverordnung kann auf den Interneiten der Landesregierung eingesehen werden. Alle Einzelregelungen für den Sport finden sich in § 11. Weitferführende Fragen beantwortet auch eine FAQ-Seite des Landes sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein auf seiner Internetpräsenz.

 

Bericht: Christopher Brust

 

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